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Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es hat seinen Grund in der Bedeutung, die der Interessenausgleich nicht nur für Unternehmer und Betriebsrat hat.

Vor allem die betroffenen Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Nur so erhalten sie eine verlässliche Auskunft darüber, mit welchen Nachteilen sie rechnen müssen. Nur so können sie prüfen, ob ein Interessenausgleich zu Stande gekommen ist und ob sich der Arbeitgeber an ihn hält.

Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen.

Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs 3 iVm Abs 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.


BAG, 26.10.2004 - Az: 1 AZR 493/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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