Nur dann, wenn Gründe der nachwirkenden Fürsorge vorliegen, besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere zuzusenden.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, die Arbeitspapiere abzuholen - ein anderes gilt z.B. dann, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers an einen weit entfernten Ort verlegt wurde.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, die Arbeitspapiere abzuholen - ein anderes gilt z.B. dann, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers an einen weit entfernten Ort verlegt wurde.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2004 - Az: 9 Ta 99/04
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