Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht ein. Will der Arbeitgeber seine Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ausüben, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.
Da § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG selbst nicht den konkreten Zeitpunkt für die Abgabe der Kürzungserklärung vorgibt, kann die Kürzungserklärung jedenfalls während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor oder nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht die Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel aber nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Ein Kalendermonat ist ein im Kalender festgelegter Monat vom Ersten bis zum Letzten.
LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - Az: 3 Sa 42/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Wirtschaftswoche
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...