Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht ein. Will der Arbeitgeber seine Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ausüben, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.
Da § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG selbst nicht den konkreten Zeitpunkt für die Abgabe der Kürzungserklärung vorgibt, kann die Kürzungserklärung jedenfalls während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor oder nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht die Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel aber nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Ein Kalendermonat ist ein im Kalender festgelegter Monat vom Ersten bis zum Letzten.
LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - Az: 3 Sa 42/18
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