Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht ein. Will der Arbeitgeber seine Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ausüben, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.
Da § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG selbst nicht den konkreten Zeitpunkt für die Abgabe der Kürzungserklärung vorgibt, kann die Kürzungserklärung jedenfalls während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor oder nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht die Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel aber nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Ein Kalendermonat ist ein im Kalender festgelegter Monat vom Ersten bis zum Letzten.
Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht ein. Will der Arbeitgeber seine Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ausüben, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.
Da § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG selbst nicht den konkreten Zeitpunkt für die Abgabe der Kürzungserklärung vorgibt, kann die Kürzungserklärung jedenfalls während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor oder nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ermöglicht die Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel aber nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Ein Kalendermonat ist ein im Kalender festgelegter Monat vom Ersten bis zum Letzten.
LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - Az: 3 Sa 42/18
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


