Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.896 Anfragen

Ablösung einer Altersversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Frage, ob eine kollektive Vereinbarung als Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung auszulegen ist, ist nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätze zu untersuchen.

Ist die Vereinbarung von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig und ist sie gleichzeitig neben dem Arbeitgeber sowohl vom Betriebsrat als auch von einem Repräsentanten der Gewerkschaft unterzeichnet, kann sich der Wille, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, aus den Begleitumständen ergeben. Für das Vorliegen einer tariflichen Vereinbarung spricht es dabei, wenn die Beteiligten am selben Tage eine andere Regelung getroffen haben, die ausdrücklich als Betriebsvereinbarung gekennzeichnet ist und nur die Unterschriften des Arbeitgebers und des Betriebsrats trägt.

Ein weiteres Indiz kann sich daraus ergeben, dass die Betriebspartner in der Vergangenheit in gleicher Weise abgefasste Regelungen vereinbart haben, die von beiden Seiten als tarifvertragliche angesehen wurden.


LAG Niedersachsen, 23.02.2007 - Az: 3 Sa 241/06 B

ECLI:DE:LAGNI:2007:0223.3SA241.06B.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg