Wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist i.d.R. eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen - sofern arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wird! Im vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Klausel, nach der während der sechsmonatigen Probezeit auch eine ordentliche Kündigung möglich sein sollte. Das Gericht billigte diese Klausel vor dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klausel ist jedoch, dass diese nicht für den Arbeitnehmer überraschend ist, etwas weil diese im Kleingedruckten versteckt wurde.
LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - Az: 10 Sa 705/08
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