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Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Betriebsvereinbarungen als privatrechtlich kollektive Normenverträge müssen dem Gebot der Rechtsnormenklarheit und Bestimmtheit genügen. Dies verlangt, dass die Normunterworfenen zuverlässig aus der Norm selbst unmittelbar erkennen können, inwieweit diese ihre Rechte gestaltet oder einschränkt.

Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit muss demnach mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.

Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit verstößt gegen das Gebot der Rechtsnormenklarheit, wenn die Betroffenheit der Arbeitnehmer in einer Anlage zu einer Anlage der Betriebsvereinbarung geregelt ist, wenn letztere - nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung selbst - (allein) den jeweiligen Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich vorliegt und den Arbeitnehmern der Inhalt dieser Anlagen nicht schriftlich bekannt gemacht worden ist.


ArbG Kiel, 30.03.2021 - Az: 3 Ca 1779 e/20

ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0330.3CA1779E20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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