Betriebsvereinbarungen als privatrechtlich kollektive Normenverträge müssen dem Gebot der Rechtsnormenklarheit und Bestimmtheit genügen. Dies verlangt, dass die Normunterworfenen zuverlässig aus der Norm selbst unmittelbar erkennen können, inwieweit diese ihre Rechte gestaltet oder einschränkt.
Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit muss demnach mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit verstößt gegen das Gebot der Rechtsnormenklarheit, wenn die Betroffenheit der Arbeitnehmer in einer Anlage zu einer Anlage der Betriebsvereinbarung geregelt ist, wenn letztere - nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung selbst - (allein) den jeweiligen Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich vorliegt und den Arbeitnehmern der Inhalt dieser Anlagen nicht schriftlich bekannt gemacht worden ist.
Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit muss demnach mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit verstößt gegen das Gebot der Rechtsnormenklarheit, wenn die Betroffenheit der Arbeitnehmer in einer Anlage zu einer Anlage der Betriebsvereinbarung geregelt ist, wenn letztere - nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung selbst - (allein) den jeweiligen Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich vorliegt und den Arbeitnehmern der Inhalt dieser Anlagen nicht schriftlich bekannt gemacht worden ist.
ArbG Kiel, 30.03.2021 - Az: 3 Ca 1779 e/20
ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0330.3CA1779E20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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