Können mit einem Telefon nur bestimmte dienstliche Nummern gewählt angewählt werden, ist das Telefon offensichtlich nur für dienstliche Zwecke bestimmt. Es liegt daher eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor, wenn der Arbeitnehmer einen zufällig erlangten Zugriffscode, welcher die Nutzung weiterer Nummern ermöglicht, nutzt, ohne den Arbeitgeber zu informieren.
ArbG Celle - Az: 2 Ca 612/98
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