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Verzicht auf eine Jahressonderzahlung nicht mit zeitlich vorgezogenen Vergütungserhöhung ausgleichen!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Differenziert der Arbeitgeber bei Bekanntgabe einer allgemeinen Vergütungserhöhung hinsichtlich des Erhöhungszeitpunktes zwischen den Mitarbeitern, die in der Vergangenheit teilweise auf eine rechtlich geschuldete Sonderzahlung verzichtet haben und denjenigen ohne Verzicht, so ist dies gleichbehandlungswidrig und maßregelnd.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei ist im Bereich der Arbeitsvergütung trotz Vorrangs der Vertragsfreiheit der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar, wenn die Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Dann ist es ihm verwehrt, Gruppen von Arbeitnehmern aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die die anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Sachfremd ist die Differenzierung zwischen begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern dann, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich und angemessen ist.

Der Zahlungszweck erfasst in diesem Fall nicht nur die Kompensation vergangener Verluste, sondern zumindest auch die Vergütung der aktuellen Arbeitsleistung, die jedoch von der nicht verzichtenden Arbeitnehmergruppe in gleicher Menge und Qualität erbracht wird (anders als im Falle BAG, 17.03.2010 - Az: 5 AZR 168/09, wo der Arbeitgeber nur die Gehälter derjenigen Arbeitnehmer erhöht hatte, die ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit ohne Lohnausgleich auf 40 Stunden ausgedehnt hatten).

Liegen einer Vergütungserhöhung zwei Zwecke zu Grunde, von denen der die Gleichbehandlung verlangende Arbeitnehmer einen Zweck erfüllt, so kann er die gesamte Vergütungserhöhung verlangen, wenn sich aus der arbeitgeberseitigen Regelung nicht ergibt, welchem Zweck welcher Erhöhungsanteil zu Grunde liegt.


ArbG Celle, 08.06.2011 - Az: 2 Ca 133/11

ECLI:DE:ARBGCE:2011:0608.2CA133.11.0A

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Dr. Peter Leithoff , Mainz