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Anspruch auf eine Gewährung von Homeoffice?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 32 Minuten

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort anzubieten und zu genehmigen, ihre Diensttätigkeit in ihrer Wohnung gemäß § 28b Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz durchzuführen.

I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe unter Berücksichtigung des wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden strengen Maßstabs nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei, sie also einen durchsetzbaren Anspruch habe, ihre Diensttätigkeit im Homeoffice durchzuführen (Anordnungsanspruch). Ein Anspruch auf der Grundlage von § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG scheide aus. Die Vorschrift vermittle dem einzelnen Beschäftigten kein subjektiv einklagbares Recht. Unabhängig davon stünden einem solchen Anspruch aber auch betriebsbedingte Gründe entgegen, weil eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch die Antragstellerin (derzeit) nicht sichergestellt sei und eine entsprechende Kontrolle nur gewährleistet sei, wenn sie ihren Dienst in der Dienststelle verrichte. Das ergebe sich aus der Vielzahl der Pflichtverstöße der Antragstellerin (Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht in der Kernarbeitszeit nach § 5 Abs. Satz 2 der „Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit)“ in 85 Fällen; negatives Gleitzeitkonto von mehr als 236 Minusstunden; unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst an mehreren Tagen) und dem bestehenden Verdacht einer missbräuchlichen Arbeitszeiterfassung im Homeoffice über den Selbstbuchungsbutton (um 12 bis 15 Stunden gesteigerte wöchentliche Dienstzeit mit häufig täglicher Dienstzeit über elf Stunden und Nichteinhaltung gesetzlicher Mindestruhezeiten in zehn Fällen, die nicht auf einen erhöhten Arbeitsaufwand zurückzuführen seien), für die es an einer ausreichenden Rechtfertigung durch die Antragstellerin fehle.

Aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht könne die Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Gewährung von Homeoffice-Tätigkeit herleiten und zwar weder auf Grundlage des Arbeitsschutzes noch im Zusammenhang mit der „Dienstvereinbarung zum Home Office zwischen der BaFin und dem Personalrat (DV HO)“ oder der „Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit (DV Telearbeit)“.

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