Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Stellt ein
Arbeitnehmer gegenüber dem
Arbeitgeber für den Fall der Zuweisung bestimmter, vom
Arbeitsvertrag gedeckter Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit in Aussicht, so kann darin eine unzulässige Druckausübung auf den Arbeitgeber und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB liegen.
Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Ankündigung bereits arbeitsunfähig erkrankt war und insoweit überobligatorisch zur Arbeit erschien. Gleiches hat zu gelten, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Ankündigung zwar noch nicht arbeitsunfähig war, er aber an einem Grundleiden litt und deshalb davon ausgehen durfte, dass sich sein Leiden bei Erledigung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten verschlimmert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann in der Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehender Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Krankmeldung für den Fall androht, dass ihm für einen bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung – außerhalb eines Urlaubs - gewährt werde. Ganz allgemein darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen.
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