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Versetzung zulässig, wenn die Filiale geschlossen wird?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mitarbeiter einer Filiale, die vom Arbeitgeber geschlossen wird, dürfen von diesem an einen anderen Ort versetzt werden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt und wurde von ihrem Arbeitgeber in eine weiter von iIhrem Wohnort entfernte Filiale versetzt, da der ursprüngliche Arbeitsplatz geschlossen wurde.

Die Klägerin weigerte sich daraufhin, ihre Arbeit an der neuen Arbeitsstelle aufzunehmen und verlangte eine Gehaltsfortzahlung, da eine Versetzung nicht zulässig gewesen sei. Es sei nach Ansicht der Klägerin eine Änderungskündigung notwendig.

Da die Arbeitsbedingungen jedoch nicht verändert wurden, sondern lediglich der Arbeitsort und näher liegende Filialen nicht existierten, konnte der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nutzen und die Versetzung anordnen.


LAG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - Az: 6 Sa 830/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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