Mitarbeiter einer Filiale, die vom Arbeitgeber geschlossen wird, dürfen von diesem an einen anderen Ort versetzt werden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt und wurde von ihrem Arbeitgeber in eine weiter von iIhrem Wohnort entfernte Filiale versetzt, da der ursprüngliche Arbeitsplatz geschlossen wurde.
Die Klägerin weigerte sich daraufhin, ihre Arbeit an der neuen Arbeitsstelle aufzunehmen und verlangte eine Gehaltsfortzahlung, da eine Versetzung nicht zulässig gewesen sei. Es sei nach Ansicht der Klägerin eine Änderungskündigung notwendig.
Da die Arbeitsbedingungen jedoch nicht verändert wurden, sondern lediglich der Arbeitsort und näher liegende Filialen nicht existierten, konnte der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nutzen und die Versetzung anordnen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt und wurde von ihrem Arbeitgeber in eine weiter von iIhrem Wohnort entfernte Filiale versetzt, da der ursprüngliche Arbeitsplatz geschlossen wurde.
Die Klägerin weigerte sich daraufhin, ihre Arbeit an der neuen Arbeitsstelle aufzunehmen und verlangte eine Gehaltsfortzahlung, da eine Versetzung nicht zulässig gewesen sei. Es sei nach Ansicht der Klägerin eine Änderungskündigung notwendig.
Da die Arbeitsbedingungen jedoch nicht verändert wurden, sondern lediglich der Arbeitsort und näher liegende Filialen nicht existierten, konnte der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nutzen und die Versetzung anordnen.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - Az: 6 Sa 830/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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