Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags für verheiratete Angestellte gemäß § 29 Abschnitt B (2) Nr. 1 BAT-KF, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind.
Bei der z.Z. geltenden gesetzlichen Regelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind beamtenrechtliche Versorgungsregelungen nicht anwendbar.
Bei der z.Z. geltenden gesetzlichen Regelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind beamtenrechtliche Versorgungsregelungen nicht anwendbar.
LAG Düsseldorf, 19.01.2006 - Az: 13 (7) Sa 298/05
ECLI:DE:LAGD:2006:0119.13.7SA298.05.00
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