Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags für verheiratete Angestellte gemäß § 29 Abschnitt B (2) Nr. 1 BAT-KF, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind.
Bei der z.Z. geltenden gesetzlichen Regelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind beamtenrechtliche Versorgungsregelungen nicht anwendbar.
Bei der z.Z. geltenden gesetzlichen Regelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind beamtenrechtliche Versorgungsregelungen nicht anwendbar.
LAG Düsseldorf, 19.01.2006 - Az: 13 (7) Sa 298/05
ECLI:DE:LAGD:2006:0119.13.7SA298.05.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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