Im vorliegenden Fall wurde die Schadensersatzklage eines Schwerbehinderten jedoch zurückgewiesen, der sich erfolglos um die Stelle eines Sachbearbeiters beworben hatte.
Der Kläger sah eine Diskriminierung darin, dass er auf seine schriftliche Bewerbung, in welcher er seine Behinderung angab, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und später eine Absage erhielt.
Schwerbehinderte haben jedoch - wie alle anderen Bewerber auch - keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch.
Ein Schadensersatz auf Grund erfahrener Diskriminierung erfordert den Nachweis, dass die Absage unmittelbar mit der Behinderung zusammenhing.
ArbG Frankfurt/Main, 14.05.2003 - Az: 4 Ca 7444/02
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