Im vorliegenden Fall hatte der wegen verbotenere Wettbewerbstätigkeit fristlos gekündigte Arbeitnehmer Auskunft über die von ihm zuletzt bearbeiteten Kundenaufträge, welche noch nicht abgerechnet waren, unter Hinweis auf die plötzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigert.
Das Gericht gab der entsprechenden Klage des früheren Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer statt.
ArbG Frankfurt/Main, 03.09.2002 - Az: 4 Ca 9836/01
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