Die Elternzeit und damit das Kündigungsverbot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraussetzungen der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1, 1a BEEG nachträglich wegfällt (z.B. wegen Wechsels der Betreuungsperson). Auf die Zustimmung der Arbeitgeberin kommt es nicht an. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist nicht anwendbar.
Die Elternzeit endet, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nachträglich entfällt. Die §§ 15 und 16 BEEG begründen ein Gestaltungsrecht der/des Beschäftigten, bei Einhaltung der Form- und Fristvorschriften Elternzeit in Anspruch zu nehmen und damit eine Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht zu erwirken, ohne dass es dazu einer Erklärung der Arbeitgeberin bedarf. Das Gestaltungsrecht wird zwar nur einmal vor Beginn der Elternzeit ausgeübt. Seine Rechtswirkungen können aber grundsätzlich nur so lange fortdauern wie seine Voraussetzungen bestehen. Besteht der Zweck der Elternzeit darin, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes widmen kann, hat sie auch faktisch keine Grundlage mehr, wenn die Betreuung des Kindes auf eine andere Person übergeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG gilt gemäß Abs. 2 Nr. 1 BEEG entsprechend für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten.Die Elternzeit endet, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nachträglich entfällt. Die §§ 15 und 16 BEEG begründen ein Gestaltungsrecht der/des Beschäftigten, bei Einhaltung der Form- und Fristvorschriften Elternzeit in Anspruch zu nehmen und damit eine Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht zu erwirken, ohne dass es dazu einer Erklärung der Arbeitgeberin bedarf. Das Gestaltungsrecht wird zwar nur einmal vor Beginn der Elternzeit ausgeübt. Seine Rechtswirkungen können aber grundsätzlich nur so lange fortdauern wie seine Voraussetzungen bestehen. Besteht der Zweck der Elternzeit darin, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes widmen kann, hat sie auch faktisch keine Grundlage mehr, wenn die Betreuung des Kindes auf eine andere Person übergeht.
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