Die Witwe eine tödlich verunglückten Verkehrsteilnehmers, der von einem Vorstellungsgespräch zurückkehrte, hat keinen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies begründet sich daraus, dass Vorstellungsgespräche dem eigenwirtschaftlichen Bereich und nicht dem Betriebsbereich zuzuordnen sind.
Wurde jedoch ein Beschäftigungsverhältnis während des Vorstellungsgespräch begründet und die Arbeit im Anschluss unmittelbar aufgenommen, kann ausnahmsweise eine versicherte Rückfahrt angenommen werden.
Dies begründet sich daraus, dass Vorstellungsgespräche dem eigenwirtschaftlichen Bereich und nicht dem Betriebsbereich zuzuordnen sind.
Wurde jedoch ein Beschäftigungsverhältnis während des Vorstellungsgespräch begründet und die Arbeit im Anschluss unmittelbar aufgenommen, kann ausnahmsweise eine versicherte Rückfahrt angenommen werden.
LSG Baden-Württemberg, 21.11.2002 - Az: L 7 U 4104/00
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