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Sozialplan: Für ältere Mitarbeiter geringere Abfindung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

In einem Sozialplan dürfen geringere Abfindungen für Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, vorgesehen werden als für jüngere Mitarbeiter. Es wird hierbei nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Ein Sozialplan darf sich nach den Folgen für die entlassenen Mitarbeiter richten. Eine Entlassung für ältere Mitarbeiter, die kurz vor der Rente stehen, ist mit geringeren finanziellen Nachteilen verbunden als für jüngere Mitarbeiter.

Bei Sozialplanleistungen, die den von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bieten sollen, kann deshalb auch danach differenziert werden, welcher Zeitraum durch die Abfindung zu überbrücken ist. Eine derartige Differenzierung knüpft nicht an das Alter an, sondern an die aus der Entlassung drohenden Nachteile. Da diese Nachteile nicht in jedem Fall bei der Vereinbarung des Sozialplanes exakt voraussehbar sind, ist auch eine pauschalierte Regelung zulässig, die auf die im Allgemeinen zu erwartenden Nachteile abstellt.

Es ist deshalb zulässig, die Sozialplanabfindung davon abhängig zumachen, ob dem Arbeitnehmer eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit droht, oder ob er durch die Möglichkeiten der Arbeitslosenunterstützung und des Altersruhegeldes hinreichend abgesichert ist. Die Betriebspartner können deshalb im Sozialplan berücksichtigen, dass zu entlassende Arbeitnehmer sofort oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können.

Es wurde daher die Klage eine Arbeitnehmers gegen einen entsprechenden Sozialplan abgewiesen.


LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2001 - Az: 3 Sa 916/01

ECLI:DE:LAGRLP:2001:1026.3SA916.01.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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