Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus. Gesellschafter sind zu je 50% die H. Klinik Weimar GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Weimar ist, sowie die Stiftung S. Weimar, eine Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V.
Seit 1. Januar 1998 ist die Arbeitgeberin ebenfalls Mitglied des Diakonischen Werkes.
Am 21. Februar 2000 führte die Gewerkschaft ÖTV im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung durch. In dieser wurde ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt.
Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein. Sie beantragte, dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.
In dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus ist kein Betriebsrat zu wählen.
Es handelt sich um die karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, auf die nach § 118 Abs. 2 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
Der Betrieb des Krankenhauses der Arbeitgeberin ist auf die Verwirklichung eines christlichen Auftrags gerichtet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk muss die Arbeitgeberin dessen satzungsmäßige Zwecke, Aufgaben und Ziele fördern und ist an die Grundentscheidungen der Kirche gebunden.
Sie hat sich außerdem verpflichtet, in ihre leitenden Organe nur Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen.
Die hierdurch gewährleisteten Einflussmöglichkeiten der Amtskirche auf den Betrieb der Arbeitgeberin rechtfertigen den Ausschluß des staatlichen Mitbestimmungsrechts.
Seit 1. Januar 1998 ist die Arbeitgeberin ebenfalls Mitglied des Diakonischen Werkes.
Am 21. Februar 2000 führte die Gewerkschaft ÖTV im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung durch. In dieser wurde ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt.
Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein. Sie beantragte, dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte der Antrag auch beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.
In dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus ist kein Betriebsrat zu wählen.
Es handelt sich um die karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, auf die nach § 118 Abs. 2 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.
Der Betrieb des Krankenhauses der Arbeitgeberin ist auf die Verwirklichung eines christlichen Auftrags gerichtet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk muss die Arbeitgeberin dessen satzungsmäßige Zwecke, Aufgaben und Ziele fördern und ist an die Grundentscheidungen der Kirche gebunden.
Sie hat sich außerdem verpflichtet, in ihre leitenden Organe nur Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen.
Die hierdurch gewährleisteten Einflussmöglichkeiten der Amtskirche auf den Betrieb der Arbeitgeberin rechtfertigen den Ausschluß des staatlichen Mitbestimmungsrechts.
BAG, 31.07.2002 - Az: 7 ABR 12/01
Quelle: PM des BAG
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