Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate März bis Dezember 2018 zustehenden Spesen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 8. August 2006 als Paketzusteller in Vollzeit beschäftigt. Der schriftliche
Arbeitsvertrag vom 1. November 2014 lautet auszugsweise:
„§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
…
2. …
Dienstsitz des Mitarbeiters ist der UPS-Betrieb in H.
…
Wird der Mitarbeiter als Paketzusteller eingesetzt, so umfasst das Aufgabengebiet die Zustellung und Abholung von Paketsendungen, damit verbundene Schreib- und Inkassotätigkeiten, sowie im Bedarfsfall Be- und Entladetätigkeiten und Wagenpflege. Das dem Mitarbeiter zugewiesene Fahrzeug ist jeden Tag - vor Fahrtantritt - auf Verkehrssicherheit und technische Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Umfang der Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit ergibt sich aus der jeweils gültigen Prüfliste der Firma.
…“
Der Kläger nimmt zu Schichtbeginn in der Betriebstätte H die von ihm auszuliefernden Pakete, seinen Zustellcomputer und Arbeitsmaterialien entgegen. Nach einem sog. PCM-Gespräch führt er eine Abfahrtskontrolle an seinem Auslieferungsfahrzeug durch. Anschließend liefert er die übernommenen Pakete in seinem Zustellbezirk aus, nimmt dort Pakete auf und bringt diese zusammen mit nicht zustellbaren Sendungen zu Schichtende in die Betriebsstätte H.
Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Manteltarifvertrag für die
Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern vom 27. November 1992 idF des Änderungstarifvertrags vom 8. Dezember 2014 (MTV) Anwendung, der mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist.
Der MTV regelt ua.:
„§ 18 Spesen
…
3.
Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und Kraftfahrer im Inlandsfernverkehr erhalten die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Für die Entstehung des Spesenanspruches ist die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen (EStG) Voraussetzung.
…“
Die Beklagte zahlte an den Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er in den Monaten März bis Dezember 2018 mehr als acht Stunden von der Betriebsstätte H abwesend war, Spesen iHv. 6,00 Euro.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger für diese Arbeitstage zusätzlich zu den von der Beklagten geleisteten Zahlungen weitere Spesen iHv. 6,00 Euro. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 18 Nr. 3 1. Alt. MTV ein Spesensatz iHv.12,00 Euro entsprechend den im Streitzeitraum geltenden steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil die Betriebsstätte H seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Für den Spesenanspruch sei es unerheblich, ob er dort primär oder in nennenswertem Umfang Arbeiten zu verrichten habe. Auch komme es nicht auf eine regelmäßige oder unregelmäßige Abwesenheit an. Entscheidend sei allein die Dauer der Abwesenheit von der Betriebsstätte.
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