Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalls ist einerseits, dass zwischen dem Unfallereignis und einer nachgewiesenen Gesundheitsstörung entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang besteht und andererseits die MdE durch die arbeitsunfallbedingten Gesundheitsstörungen einen Grad um mindestens 20 % erreicht.
Eine hierzu erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann.
Hat der Unfallversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall erst im Berufungsverfahren anerkannt, so ist es gerechtfertigt, ihm ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen auch dann aufzuerlegen, wenn Verletztenrente deshalb nicht zu gewähren ist, weil die Mindest-MdE von 20 % für die Bewertung der Unfallfolgen nicht erreicht wird.