Abschiebungskosten für einen illegal beschäftigten Ausländer sind vom Arbeitgeber zu tragen - auch dann, wenn der Ausländer nur kurzzeitig als Aushilfe und ohne festes Entgelt beschäftigt wurden ist.
Eine strenge Auslegung des Ausländergesetzes in diesem Punkt sei erforderlich, weil die effektive Bekämpfung der illegalen Beschäftigung voraussetzt, daß die Unternehmer wegen des Kostenrisikos von der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer abgehalten werden.
Daher ist weder das Bestehen eines gültigen Arbeitsvertrages noch eine bestimmte Dauer der Beschäftigung Voraussetzung für die Haftung. Schon bei bloßen Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten trifft den Arbeitgeber die volle Kostenhaftung.
Eine strenge Auslegung des Ausländergesetzes in diesem Punkt sei erforderlich, weil die effektive Bekämpfung der illegalen Beschäftigung voraussetzt, daß die Unternehmer wegen des Kostenrisikos von der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer abgehalten werden.
Daher ist weder das Bestehen eines gültigen Arbeitsvertrages noch eine bestimmte Dauer der Beschäftigung Voraussetzung für die Haftung. Schon bei bloßen Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten trifft den Arbeitgeber die volle Kostenhaftung.
VG Koblenz, 30.11.1998 - Az: 3 K 936/98
Nachfolgend: OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1999 - Az: 11 A 10147/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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