Ein dem Zwangspensionierungsverfahren zugrundeliegendes ärztliches Gutachten genügt nicht den Mindestanforderungen, wenn die medizinische Schlussfolgerung auf einer einzigen ambulanten Untersuchung beruht, nicht auf die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten zurückgreift, keine Fremdbefunde der vom Beamten benannten behandelnden Ärzte auswertet, sondern lediglich die - teilweise widersprüchlichen - Angaben und Selbsteinschätzungen des Beamten wiedergibt.
Eine Zurruhesetzungsverfügung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner nach § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG bestehenden Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen ist und ein berechtigter Verzicht darauf wegen fehlenden Restleistungsvermögens aus dem medizinischen Gutachten nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.
Eine Zurruhesetzungsverfügung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner nach § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG bestehenden Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen ist und ein berechtigter Verzicht darauf wegen fehlenden Restleistungsvermögens aus dem medizinischen Gutachten nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.
VGH Bayern, 28.11.2019 - Az: 6 B 19.1570
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