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Begutachtung der Dienstfähigkeit und die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein dem Zwangspensionierungsverfahren zugrundeliegendes ärztliches Gutachten genügt nicht den Mindestanforderungen, wenn die medizinische Schlussfolgerung auf einer einzigen ambulanten Untersuchung beruht, nicht auf die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten zurückgreift, keine Fremdbefunde der vom Beamten benannten behandelnden Ärzte auswertet, sondern lediglich die - teilweise widersprüchlichen - Angaben und Selbsteinschätzungen des Beamten wiedergibt.

Eine Zurruhesetzungsverfügung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner nach § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG bestehenden Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen ist und ein berechtigter Verzicht darauf wegen fehlenden Restleistungsvermögens aus dem medizinischen Gutachten nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.


VGH Bayern, 28.11.2019 - Az: 6 B 19.1570


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz