Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, richtet sich der
Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten, die die Vergütungspflicht des
Arbeitgebers unberührt lässt.
Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber danach den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Beginn und Ende des Urlaubs sind vorab festzulegen (vgl. BAG, 20.01.2009 - Az: 9 AZR 650/07).
Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der
Kündigungsfrist zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, muss der Arbeitnehmer als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist (vgl. BAG, 17.05.2011 - Az:
9 AZR 189/10).
Hat der Arbeitgeber die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSd § 362 Absatz 1 BGB erfüllt werden soll, und sie dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt, hat er als Schuldner des Urlaubsanspruchs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungshandlung iSd
§ 7 Absatz 1 BUrlG vorgenommen (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az:
9 AZR 11/05).
Auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Freistellung führt jedenfalls dann zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung unwiderruflich war, der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung eindeutig erklärt hat, die beabsichtigte Freistellung nicht unterbrochen oder vorzeitig beendet wurde, die Zeit der Nichtbeschäftigung den gesamten Urlaubsanspruch abdeckte und entgegenstehende, gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigende Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht vorliegen.
Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, den Urlaubsanspruch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt (vgl. BAG, 14.08.2007 - Az:
9 AZR 934/06), solange er die Belange des Arbeitnehmers hierbei berücksichtigt.