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Kein Abbruch der Betriebsratswahl bei Fahrradlieferdienst „Gorillas“

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die bereits begonnene Betriebsratswahl bei dem Fahrradlieferdienst „Gorillas“ kann fortgesetzt werden.

Die Arbeitgeberin hatte den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt, weil nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen.

Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 17. November 2021 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden.

In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe.

Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vor.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - Az: 13 TaBVGa 1534/21

Vorgehend: ArbG Berlin, 17.11.2021 - Az: 3 BVGa 10332/21

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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