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Entlassung aus der Bundeswehr aufgrund außerdienstlichen strafbaren Verhaltens

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.

Handelt es sich bei dem außerdienstlichen Verhalten aber um eine Straftat von erheblichem Gewicht, liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr vor, ohne dass es darüber hinaus einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bedarf.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene seine getrenntlebende Ehefrau und seine Schwester tätlich angegriffen und beleidigt und hierdurch seine ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt.

In einem solchen Fall kann die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden.


OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - Az: 5 ME 81/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0709.5ME81.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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