Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
Handelt es sich bei dem außerdienstlichen Verhalten aber um eine Straftat von erheblichem Gewicht, liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr vor, ohne dass es darüber hinaus einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bedarf.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene seine getrenntlebende Ehefrau und seine Schwester tätlich angegriffen und beleidigt und hierdurch seine ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt.
In einem solchen Fall kann die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden.
Handelt es sich bei dem außerdienstlichen Verhalten aber um eine Straftat von erheblichem Gewicht, liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr vor, ohne dass es darüber hinaus einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bedarf.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene seine getrenntlebende Ehefrau und seine Schwester tätlich angegriffen und beleidigt und hierdurch seine ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt.
In einem solchen Fall kann die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden.
OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - Az: 5 ME 81/21
ECLI:DE:OVGNI:2021:0709.5ME81.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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