Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
Folglich wäre die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin ihr Bedauern über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Teil der Schlussformel zu bescheinigen.
Es kann offenbleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei nur einer guten Verhaltens- und Leistungsbewertung.
Die Bedauernsformel ist bei einer nur guten Bewertung, wie sie hier mit dem als Anlage B2 erteilten Zeugnis vorliegt, nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO nicht üblich. Nach Schleßmann rechtfertigt eine gute Beurteilung lediglich eine Dank- und Wünsche-Formel mit dem Inhalt „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, 11.12.2012 - Az: 9 AZR 227/11), der sich die überwiegende Meinung in der Literatur angeschlossen hat, hat ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis.Folglich wäre die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin ihr Bedauern über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Teil der Schlussformel zu bescheinigen.
Es kann offenbleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Denn jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei nur einer guten Verhaltens- und Leistungsbewertung.
Die Bedauernsformel ist bei einer nur guten Bewertung, wie sie hier mit dem als Anlage B2 erteilten Zeugnis vorliegt, nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO nicht üblich. Nach Schleßmann rechtfertigt eine gute Beurteilung lediglich eine Dank- und Wünsche-Formel mit dem Inhalt „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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