Zwar ist nicht jeder Sturz eines Reiters von einem Pferd ein Vorgang, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist, jedoch realisiert sich eine typische Tiergefahr dann, wenn das Pferd - an Stelle weiter zu galoppieren - plötzlich stehen bleibt und „buckelt“, d.h. den Kopf nach unten und das Hinterteil nach oben nimmt.
Kann ein Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen seines Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch seine Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, als dieser seinem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Zu den gesetzlichen Vorschriften, auf denen der Schadensersatzanspruch beruhen muss, gehört aber auch die Vorschrift über die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB (OLG Zweibrücken, 29.01.2016 - Az: 2 U 82/12).
Kann ein Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen seines Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch seine Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, als dieser seinem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Zu den gesetzlichen Vorschriften, auf denen der Schadensersatzanspruch beruhen muss, gehört aber auch die Vorschrift über die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB (OLG Zweibrücken, 29.01.2016 - Az: 2 U 82/12).
AG Brandenburg, 17.01.2020 - Az: 31 C 278/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RA Hont Péter Hetényi
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