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Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ortsabwesenheit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zu klären war im zu entscheidenden Fall, ob ein Arbeitsloser, der vor seiner beschäftigungslosen Zeit ortsabwesend ist, eine Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss, wenn die Ortsabwesenheit in die beschäftigungslose Zeit hineinragt.

Die Beteiligten stritten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund Ortsabwesenheit. Der Kläger verbrachte die letzten Wochen seiner Beschäftigung in Italien im Urlaub. Er plante, zu Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit wieder in Deutschland zu sein. Allerdings erkrankte der Kläger, sodass ihm die geplante Rückreise nicht möglich war. Er nahm erst einige Tage nach Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit mit der Beklagten Kontakt auf.

In einem solchen Fall gilt:

Ist ein Arbeitsloser vor seiner beschäftigungslosen Zeit ortsabwesend, muss er keine Zustimmung einholen, wenn die Ortsabwesenheit nicht in die beschäftigungslose Zeit hineinragt.

Eine Zustimmung ist jedoch dann einzuholen, wenn die Rückreise vor der beschäftigungslosen Zeit zwar geplant war, aber aufgrund einer Erkrankung nicht rechtzeitig möglich ist. Dann ist die Zustimmung nachzuholen, sobald der Arbeitslose Kenntnis darüber hat, dass ihm die Rückreise nicht rechtzeitig möglich sein wird.

§ 146 SGB III findet nicht nur dann Anwendung, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in welchem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, sondern auch, wenn eine Zustimmung nicht erforderlich war (weil er sich vor seiner Beschäftigungslosigkeit außerhalb des Nahbereichs aufgehalten hat und die Rückkehr vor Beginn der Arbeitslosigkeit geplant hat), eine Rückreise aber wegen Krankheit vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit nicht möglich war.


SG Stuttgart, 22.04.2021 - Az: S 16 AL 6336/18

Quelle: PM des SG Stuttgart


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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