Es ergibt sich kein höherer Betriebsrentenanspruch aus dem Umstand, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung stand.
Die Betriebsrente wird regelmäßig nur aus dem Gehalt berechnet, auch wenn die Nutzungsvorteile einer steuerlichen Behandlung als Gehaltsbestandsteil unterliegen.
Eine rentenrechtliche Auswirkung besteht indes nicht, sofern ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Ob der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens bei der Berechnung einer Betriebsrente zu berücksichtigen ist, beurteilt sich insoweit nach den Regeln in der Pensionsordnung.
Die Bezugnahme auf ein „Grundgehalt“ legt nahe, dass besondere Leistungen gerade nicht berücksichtigt werden sollen.
Wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebsrentenberechnung auf den zuletzt bezogenen „Bruttoverdienst“ oder das zuletzt bezogene „Bruttoeinkommen“ Bezug genommen - insofern werden diese Begriffe regelmäßig synonym verwendet - spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in der Versorgungszusage ausgenommen worden ist. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass von einem „weiten Einkommensbegriff“ für die Berechnung der Betriebsrente seitens der Vertragspartner ausgegangen worden ist.
Die Betriebsrente wird regelmäßig nur aus dem Gehalt berechnet, auch wenn die Nutzungsvorteile einer steuerlichen Behandlung als Gehaltsbestandsteil unterliegen.
Eine rentenrechtliche Auswirkung besteht indes nicht, sofern ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Ob der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens bei der Berechnung einer Betriebsrente zu berücksichtigen ist, beurteilt sich insoweit nach den Regeln in der Pensionsordnung.
Die Bezugnahme auf ein „Grundgehalt“ legt nahe, dass besondere Leistungen gerade nicht berücksichtigt werden sollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Basiert die Versorgungszusage auf einer privatrechtlichen Vereinbarung ist, ausgehend von dem gewählten Wortlaut, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gemäß den §§ 133, 157 BGB festzustellen.Wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebsrentenberechnung auf den zuletzt bezogenen „Bruttoverdienst“ oder das zuletzt bezogene „Bruttoeinkommen“ Bezug genommen - insofern werden diese Begriffe regelmäßig synonym verwendet - spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in der Versorgungszusage ausgenommen worden ist. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass von einem „weiten Einkommensbegriff“ für die Berechnung der Betriebsrente seitens der Vertragspartner ausgegangen worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RA Hont Péter Hetényi
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