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Härteklausel im Versorgungsausgleich: Wann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zur Kürzung führen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach Außerkrafttreten der Barwert-Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung ist es zulässig, den im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen volldynamischen Nominalbetrag für Zwecke des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung zu aktualisieren, anstatt ihn erneut zu entdynamisieren.

Eine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB wegen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Ausgleichspflichtigen scheidet aus, wenn dessen angemessener Unterhalt auch bei ungekürzter Zahlung gesichert ist und der Ausgleichsberechtigte keine evident bessere wirtschaftliche Lage aufweist.

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

Ist ein betriebliches Versorgungsanrecht zuvor im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur teilweise nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen worden, ist bei der nachfolgenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der bereits verbrauchte Teilausgleich in Abzug zu bringen. Dabei stellt sich die methodische Frage, wie dieser Teilausgleichsbetrag für den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Ausgleichs aufzubereiten ist.

Unter der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung war anerkannt, dass der im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte volldynamische Betrag einer gesetzlichen Rentenanwartschaft in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts zurückzurechnen - also zu „entdynamisieren“ - ist. An dieser Methode wurde zunächst auch nach der Novellierung der Barwert-Verordnung zum 1. Januar 2003 festgehalten.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die Auffassung vertreten, dass auch die ab dem 1. Januar 2003 geltende Fassung der Barwert-Verordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit teildynamische Anrechte unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (vgl. BVerfG, 02.05.2006 - Az: 1 BvR 1275/97). Infolgedessen trat mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zum 1. Juni 2006 eine erneut geänderte Fassung in Kraft. Angesichts dieses wiederholten Systemwechsels ist es nicht sachgerecht, einen unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich nunmehr anhand der geänderten Parameter der neuen Fassung zu entdynamisieren. Ebenso wie bereits für den Übergang von der alten zur 2003er Fassung entschieden (vgl. BGH, 25.05.2005 - Az: XII ZB 127/01), ist es nach der erneuten Novellierung rechtlich vertretbar und vorzugswürdig, den auf das Ehezeitende bezogenen Nominalbetrag des im erweiterten Splitting übertragenen Anrechts nicht zu entdynamisieren, sondern ihn anhand der zwischenzeitlichen Wertentwicklung - insbesondere anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes - zu aktualisieren und diesen aktualisierten Betrag vom schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag abzuziehen.

Ob das schuldrechtlich auszugleichende betriebliche Versorgungsanrecht im Leistungsstadium volldynamisch ist, ist dabei grundsätzlich tatrichterlich festzustellen. Allein der Umstand, dass eine Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich ist, ob die Anpassung der Betriebsrente mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Schritt halten kann.

Härteklausel bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

§ 1587 h BGB hat den Charakter einer reinen Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann. Eine generelle Korrektur typischerweise mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundener steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Ungleichbehandlungen ist über diese Norm nicht möglich.

Beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung ist die Ausgleichsrente grundsätzlich vom Bruttobetrag der Betriebsrente ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bemessen. Zwar kann die damit verbundene Mehrbelastung des Ausgleichspflichtigen - insbesondere nach der durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 eingeführten Pflicht zur Zahlung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge - im Einzelfall erheblich sein. Gleichwohl rechtfertigt dies eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann, wenn bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten evident günstigere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (vgl. BGH, 10.08.2005 - Az: XII ZB 191/01; BGH, 09.11.2005 - Az: XII ZB 228/03).

Eine Kürzung der Ausgleichsrente kommt danach nicht in Betracht, wenn dem Ausgleichspflichtigen auch nach Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente Einkünfte verbleiben, die seinen angemessenen Unterhalt deutlich übersteigen, und der Ausgleichsberechtigte keine evidenten wirtschaftlichen Vorteile gegenüber dem Ausgleichspflichtigen aufweist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass dieser während einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer möglicherweise auf den Verbrauch von Vermögensreserven angewiesen war, weil die ihm zustehende Ausgleichsrente erst spät geltend gemacht werden konnte. Vorhandenes Vermögen des Ausgleichsberechtigten - etwa Immobilieneigentum oder Barvermögen - begründet für sich genommen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen, der eine Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB gebietet, solange der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen nicht gefährdet ist.


BGH, 25.10.2006 - Az: XII ZB 211/04

Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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