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Klage auf künftige Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für eine Klage gemäß § 258 ZPO wird kein besonderes Rechtsschutzinteresse verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung eingeklagt werden.

Schon wegen des Titulierungsinteresses ist die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, wie der Gegner freiwillig zahlt. § 258 ZPO gestattet aus prozesswirtschaftlichen Gründen die Bündelung mehrerer Leistungsklagen in einem Antrag. Es soll dem Gläubiger erspart werden, über jede Rate auf der Grundlage sich wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen. Das spiegelt sich auch in den gesetzlichen Vorzügen der Gebührenprogression und der Streitwertbemessung von Klagen auf wiederkehrende Leistungen wider, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO.

Ein schutzwürdiges Interesse an einem Vollstreckungstitel hat der Kläger auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat. Der Schuldner könnte seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist. § 258 ZPO eröffnet daher ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen. Will der Gläubiger ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO mit Kostenlast vermeiden, kann er den Schuldner zunächst zur außergerichtlichen Titulierung des Anspruchs auffordern. Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO nicht aus.

Für Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen als künftig wiederkehrende Leistungen besteht ebenfalls ein solches Titulierungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn sie auf verschiedenen Zusagen beruhen und nur Teile davon zwischen den Parteien im Streit stehen. Selbst wenn diese klarer als bei nur einer Zusage voneinander abgegrenzt werden können, lässt dies das Interesse an einer Titulierung auch der unstreitigen Teile nicht entfallen.

Eine Unterscheidung zwischen rechtgeschäftlich und nichtrechtsgeschäftlich begründeten Ansprüchen ist nicht geboten.


BAG, 14.03.2023 - Az: 3 AZR 175/22

ECLI:DE:BAG:2023:140323.U.3AZR175.22.0

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