Nach der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versorgungsordnung setzt die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist.
Die Parteien haben unter anderem über die Wirksamkeit dieser Spätehenklausel gestritten.
Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre 2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 wurde über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwenversorgung zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die vorliegende Spätehenklausel ist wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.
Die Parteien haben unter anderem über die Wirksamkeit dieser Spätehenklausel gestritten.
Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre 2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 wurde über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwenversorgung zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die vorliegende Spätehenklausel ist wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.
BAG, 28.07.2005 - Az: 3 AZR 457/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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