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Voraussetzung einer Stundenlohnvergütung für Zusatzarbeiten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Senat bejaht weiterhin eine vereinbarte Schriftform für Zusatzaufträge. Dass die Klagepartei den Wortlaut von Ziffer 5.3 des Hauptvertrages vom 08.06.2009 dahingehend interpretiert wissen will, dass sie nur ein Ausführungsverbot bezüglich zusätzlicher Arbeiten vor schriftlicher Beauftragung beinhalte, ist vor dem Empfängerhorizont von Personen, die in der Baubranche tätig sind, nicht nachvollziehbar.

Wenn mangels Schriftformerfordernis ein wirksamer Vertrag bei mündlicher Abrede vorliegen würde, würde der Auftragnehmer selbstredend auch die Vergütung verlangen wollen und nicht lediglich von einer Aufschiebung der Werkausführung ausgehen.

Ziffer 6 des Vertrages vom 08.06.2009 enthält keine Aufhebung der Schriftform für Stundenlohnarbeiten, sondern zusätzliche Einschränkungen bezüglich einer Vergütungsforderung des Auftragnehmers. Ob diese Einschränkungen für rechtsunwirksam zu halten sind, ist für die Schriftformklausel in Ziffer 5.3 ohne Belang.

Für einen konkludenten Verzicht auf die Schriftform besteht kein überzeugendes Argument. Aus der Äußerung des Zeugen W., der Zeuge R. solle „mit den Arbeiten beginnen“, kann schon aufgrund des bestehenden schriftlichen Vertrages bezüglich bestimmter Werkleistungen nicht geschlossen werden, dass für zusätzliche Arbeiten auf eine Schriftform für einen zusätzlichen Auftrag verzichtet werde.


OLG München, 06.05.2014 - Az: 27 U 103/14

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