Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEin in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubs-und
Weihnachtsgeldes für das Jahr 2020 in der geltend gemachten Höhe zu. Der Anspruch ergibt sich aus
§ 611a Abs. 2 BGB und beruht auf einer konkludenten Zusage der Beklagten durch ein gleichförmiges Verhalten, aus dem der Kläger den Schluss ziehen durfte, dass die Beklagte sich ihm gegenüber binden wollte, ihm auch zukünftig jährlich ein Urlaubs-und Weihnachtsgeld zu zahlen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer betrieblichen Übung vorliegen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass es eine solche gebe und beispielhaft einige
Arbeitnehmer benannt, die auch über einen längeren Zeitraum hinweg Urlaubs-und Weihnachtsgeld erhalten haben sollen. Die Beklagte hat das lediglich pauschal bestritten. Ob das genügt, kann offenbleiben.
Gegen die Zulässigkeit eines pauschalen Bestreitens spricht, dass der Kläger keine Kenntnis darüber haben kann, ob die Beklagte in einem solchen Umfang ihren Arbeitnehmern Urlaubs-und Weihnachtsgeld gezahlt hat, dass ein kollektiver Bezug einer solchen Leistung angenommen werden kann. Es ist vielmehr daran zu denken, dass im Wege einer abgestuften Darlegungslast die Beklagten substantiiert vortragen muss, ob und welchen Arbeitnehmern sie einen Urlaubs-und Weihnachtsgeld, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gezahlt hat.
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