Die Parteien haben über eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Ersten Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) gestritten.
Die 1951 geborene Klägerin war
schwerbehindert und seit 1992
arbeitsunfähig krank.
Im März 1995 lehnte die Landesversicherungsanstalt die Bewilligung einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente ab.
Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst vor dem Sozialgericht keinen Erfolg.
Während des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht
kündigte die
Arbeitgeberin wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle im Juni 1999 das
Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31. Dezember 1999.
Im
Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien im Oktober 1999 einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass die Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 beende und die Klägerin eine
Abfindung erhalte, unabhängig davon, ob ihr bis zum 31. Dezember 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe.
Auf Grund eines vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs bewilligte die Landesversicherungsanstalt der Klägerin mit einem im Februar 2000 zugestellten Bescheid rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Klägerin hat vom selben Zeitpunkt an Zahlung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem 1. RGG verlangt.
Der geltend gemachte
Betriebsrentenanspruch hing davon ab, ob die Klägerin „wegen Erwerbsunfähigkeit“ ausgeschieden ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Dritte Senat hat ihr stattgegeben.
Er hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann „wegen Erwerbsunfähigkeit“ beendet worden ist, wenn der Arbeitnehmer schon damals erwerbsunfähig war, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen konnte und aus diesem Grunde ausschied.
Auch eine rückwirkend festgestellte Erwerbsunfähigkeit kann für das Ausscheiden des Arbeitnehmers ursächlich sein.
Der Bewilligungsbescheid des Sozialversicherungsträgers muß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht vorliegen.
Da durch eine nach Verkündung des Berufungsurteils eingetretene Gesetzesänderung die Versorgungspflicht auf eine neu geschaffene Körperschaft des öffentlichen Rechts übergegangen ist und die bisherige Beklagte nur noch als Gewährträger haftet, ist auf Antrag der Klägerin die neue Schuldnerin verurteilt worden. Der gewillkürte Parteiwechsel, dem sowohl die frühere Beklagte als auch die neue Schuldnerin zugestimmt haben, ist auch im Revisionsverfahren zulässig gewesen.