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Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag nicht ohne Sachgrund

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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1. Bei der nochmaligen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines bereits langjährig befristet beschäftigten Arbeitnehmers zur Vertretung muß der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für die Prognose haben, der Beschäftigungsbedarf für den befristet tätigen Mitarbeiter werde entfallen.

2. Anzahl und Dauer der Befristungen können Indizien für das Fehlen des Sachgrundes der Vertretung sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist Musiklehrer. Er war in der Zeit vom 12. November 1990 bis 30. September 1995 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1995 wurde er für die Zeit vom 29. Juni 1995 bis 30. September 1995 als Lehrer für Klavier- und Kammermusik als Aushilfsangestellter zur Vertretung beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des BAT/VKA vereinbart.

Der Kläger hat seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Angestellte vertreten, die wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub und einer Freistellung wegen Kinderbetreuung durchgehend beurlaubt war. Die Beurlaubung der Angestellten war zuletzt am 23. Februar 1995 antragsgemäß bis zum 28. Juni 1996 verlängert worden.

Der Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrags für unwirksam gehalten. Der Vertretungsbedarf habe über die vereinbarte Laufzeit des Zeitvertrags fortbestanden. Die Befristung sei erfolgt, um einen ungewissen Arbeitskräftebedarf abzudecken.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30. September 1995 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer wirksamen Befristung mit Ablauf des 30. September 1995 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß die Befristung des letzten Arbeitsvertrags vom 27. Juni 1995, der für die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle maßgebend ist, aus Gründen der Vertretung sachlich gerechtfertigt ist. Auf den von der Revision geltend gemachten Sachgrund des § 21 Abs. 1 BErzGG kommt es demnach nicht an.

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