Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEin sachlicher Grund zur Befristung eines
Arbeitsvertrages liegt vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, sodass der Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlußbeschäftigung erleichtert wird (
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG).
Auf dieser Grundlage ist lediglich eine einmalige Befristung nach dem Ausbildungsende zulässig. Weitere Befristungen können nicht hierauf gestützt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund der in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarten Befristung am 23. Juli 2005 geendet. Die Befristung ist unwirksam. Die Befristung kann nach der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift gestattet nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an die Ausbildung, nicht jedoch dessen Verlängerung.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nur die in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung zum 23. Juli 2005 der Befristungskontrolle unterzogen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nur ausnahmsweise kann auch die in einem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags das Recht vorbehalten haben, die in dem früheren Vertrag vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. Beide Ausnahmetatbestände liegen im Streitfall nicht vor. Die Parteien haben bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 9. Dezember 2004 keinen Vorbehalt vereinbart, der eine Überprüfung der vorangegangenen Befristungen ermöglichen könnte. Bei den Änderungsverträgen vom 25./26. Mai 2004 und vom 9. Dezember 2004 handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um Annexverträge zu dem Erstvertrag vom 15. August 2003.
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