Wurde eine zweimonatige Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, so ist diese unangemessen kurz und gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). An dieser Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich BAG, 28.09.2005 - Az: 5 AZR 52/05) hält der Senat fest.
An Stelle der Vereinbarung treten die gesetzlichen Vorschriften - also das gesetzliche Verjährungsrecht und die Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen.
Auch bei Altfällen, bei denen der Vertrag vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurde, gilt nichts anderes.
Weder kommt eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Ausschlussklausel noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). An dieser Rechtsprechung (vgl. dazu ausführlich BAG, 28.09.2005 - Az: 5 AZR 52/05) hält der Senat fest.
An Stelle der Vereinbarung treten die gesetzlichen Vorschriften - also das gesetzliche Verjährungsrecht und die Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen.
Auch bei Altfällen, bei denen der Vertrag vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurde, gilt nichts anderes.
Weder kommt eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Ausschlussklausel noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
BAG, 28.11.2007 - Az: 5 AZR 992/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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