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Mangelnde Englischkenntnisse als Beförderungshindernis - Mobbing?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mobbing ist nicht darin zu erblicken, dass ein Arbeitnehmer bei der Bewerbung auf zwei höherwertige Stellen in den Jahren 2006 und 2007 nicht zum Zuge gekommen ist. Insoweit war vorliegend unstreitig, dass der Arbeitgeber die jeweiligen Bewerbungen des Arbeitnehmers wegen dessen mangelhaften Englischkenntnissen nicht berücksichtigt hat.

Diese mangelhaften Kenntnisse waren unstreitig. Nicht gehört werden konnte der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang mit der Behauptung, ausreichende Englischkenntnisse seien für die jeweiligen Positionen nicht erforderlich. Denn es obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens, die Anforderungen für eine bestimmte Position festzulegen. Dazu gehört auch die Anforderung bezüglich Fremdsprachenkenntnissen.

Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Er umschreibt nur das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern, das in einem fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinandergreifenden Bündel von Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen besteht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt. Hat das beanstandete Verhalten eine solche Qualität, führt dies gemäß § 280 BGB zu vertraglichen und gemäß § 823 BGB zu gesetzlichen Schadensersatzansprüchen und in der Konsequenz bei Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Schmerzensgeldansprüchen gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Vorliegend lag jedoch keinerlei Diskriminierung, Schikanierung oder Anfeindung vor.


LAG Köln, 09.03.2009 - Az: 5 Sa 1405/08

ECLI:DE:LAGK:2009:0309.5SA1405.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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