Ein Auflösungsgrund liegt noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten Mobbing durch übermäßige Belastung mit Arbeitsaufgaben vorwirft.
Es muß vom Arbeitgeber hingenommen werden, daß ein Arbeitnehmer, der zuvor vergeblich versucht hat, sein Anliegen vorzubringen, mit überzogenen Formulierungen und verschärften Vorwürfen seinen Ansprüchen Nachdruck zu verleihen sucht.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorgetragenen Gründe "an sich" geeignet sind, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob in Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist (BAG, 07.03.2002 - Az: 2 AZR 158/01).
Es muß vom Arbeitgeber hingenommen werden, daß ein Arbeitnehmer, der zuvor vergeblich versucht hat, sein Anliegen vorzubringen, mit überzogenen Formulierungen und verschärften Vorwürfen seinen Ansprüchen Nachdruck zu verleihen sucht.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorgetragenen Gründe "an sich" geeignet sind, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob in Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist (BAG, 07.03.2002 - Az: 2 AZR 158/01).
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LAG Schleswig-Holstein, 03.04.2007 - Az: 2 Sa 442/06
ECLI:DE:LARBGSH:2007:0403.2SA442.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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