Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine
fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wird dann auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr verhindert, wenn sich dieser Vertragsverstoß als Glied in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und
Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen.