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Betriebsbedingte Kündigung und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Voraussetzungen eines Betriebes im Sinne des § 1 KSchG können auch von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen organisatorischen Einheiten erfüllt werden.

Die zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb steht der sozialen Rechtfertigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dringende betriebliche Erfordernisse sind gegeben, wenn durch außerbetriebliche oder innerbetriebliche Faktoren das Bedürfnis nach der Beschäftigung eines Arbeitnehmers entfallen ist.

Außerbetriebliche Faktoren sind solche Umstände, die bei der Arbeitgeberin unmittelbar zu einem Überhang an Arbeitsplätzen führen, ohne dass der Überhang selbst durch eine zwischengeschaltete unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin herbeigeführt wurde.

Die bei den außerbetrieblichen Faktoren zu treffende unternehmerische Entscheidung betrifft nur die Anpassung des Personalbestandes an den Arbeitsbedarf.

Bei innerbetrieblichen Faktoren fällt der Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung weg, die ihrerseits verschiedene interne oder externe Gründe haben kann. Durch die unternehmerische Entscheidung muss ein Überhang von Arbeitsplätzen entstehen und damit das Bedürfnis für die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers wegfallen.

Besteht die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen, ggf. nach Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder zu geänderten Bedingungen, fehlt es an einer Betriebsbedingtheit der Kündigung.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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