Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Voraussetzungen eines Betriebes im Sinne des
§ 1 KSchG können auch von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen organisatorischen Einheiten erfüllt werden.
Die zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb steht der sozialen Rechtfertigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dringende betriebliche Erfordernisse sind gegeben, wenn durch außerbetriebliche oder innerbetriebliche Faktoren das Bedürfnis nach der Beschäftigung eines
Arbeitnehmers entfallen ist.
Außerbetriebliche Faktoren sind solche Umstände, die bei der Arbeitgeberin unmittelbar zu einem Überhang an Arbeitsplätzen führen, ohne dass der Überhang selbst durch eine zwischengeschaltete unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin herbeigeführt wurde.
Die bei den außerbetrieblichen Faktoren zu treffende unternehmerische Entscheidung betrifft nur die Anpassung des Personalbestandes an den Arbeitsbedarf.
Bei innerbetrieblichen Faktoren fällt der Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung weg, die ihrerseits verschiedene interne oder externe Gründe haben kann. Durch die unternehmerische Entscheidung muss ein Überhang von Arbeitsplätzen entstehen und damit das Bedürfnis für die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers wegfallen.
Besteht die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen, ggf. nach Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder zu geänderten Bedingungen, fehlt es an einer
Betriebsbedingtheit der Kündigung.
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