Das der Einigungsstelle zustehende Ermessen wird nicht durch den Spruch zur Einführung von Gleitzeit überschritten, wenn der reibungslose Arbeitsablauf sichergestellt ist. Im Hinblick auf die Einführung der Gleitzeit im Angestelltenbereich ist es unbeachtlich, dass dort bislang feste Arbeitszeiten bestanden.
LAG Hamm, 26.01.2007 - Az: 10 TaBV 95/06
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