§ 8 der Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit zwischen der FHH und dem dbb sowie dem DGB ist mit Art. 14 I GG nicht vereinbar, soweit die Regelung dazu führt, dass ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seinen Anspruch auf Vergütung für Arbeitsleistung verliert, die er im Rahmen der Gleitzeitregelung erbracht hat.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 II 1 TV-L und der damit verbundene Beginn der Ausschlussfrist des § 37 I TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Renten-versicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist nicht von der Bestandskraft des Rentenbescheids abhängig (Anschluss an BAG, 15.02.2017 - Az: 7 AZR 82/15).
1. Am 30.11.2018 wies das gemäß § 8 der DV Gleitzeit geführte Arbeitszeitkonto des Klägers 80 Plus-Stunden aus. Diese Plus-Stunden hatte der Kläger durch zulässige Anwendung der bei der Beklagten bestehenden Gleitzeitregelung erworben, ohne dass ihn die Beklagte dazu angewiesen hatte.
2. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 I BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist bei einer verstetigten Arbeitsvergütung, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Es gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Der Vergütungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 611 I BGB. Eines Rückgriffs auf § 612 BGB bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung tätig wird, erbringt seine Arbeitsleistung zur Erfüllung des Anspruchs des Arbeitgebers aus § 611 I 1 1.HS BGB. Dass erbrachte Arbeitsleistungen zu vergüten sind, bedarf daher - auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gehört zu seinem nach Art. 14 I GG geschützten Eigentum. Eingriffe in das Eigentum sind - selbst auf der Grundlage von Tarifverträgen - nur unter äußerst engen Bedingungen zulässig.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 II 1 TV-L und der damit verbundene Beginn der Ausschlussfrist des § 37 I TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Renten-versicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist nicht von der Bestandskraft des Rentenbescheids abhängig (Anschluss an BAG, 15.02.2017 - Az: 7 AZR 82/15).
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger Anspruch auf Ausgleich seines Arbeitszeitkontos gemäß § 611 I BGB in Höhe der - rechnerisch unstreitigen - Klageforderung.1. Am 30.11.2018 wies das gemäß § 8 der DV Gleitzeit geführte Arbeitszeitkonto des Klägers 80 Plus-Stunden aus. Diese Plus-Stunden hatte der Kläger durch zulässige Anwendung der bei der Beklagten bestehenden Gleitzeitregelung erworben, ohne dass ihn die Beklagte dazu angewiesen hatte.
2. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 I BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist bei einer verstetigten Arbeitsvergütung, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Es gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Der Vergütungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 611 I BGB. Eines Rückgriffs auf § 612 BGB bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung tätig wird, erbringt seine Arbeitsleistung zur Erfüllung des Anspruchs des Arbeitgebers aus § 611 I 1 1.HS BGB. Dass erbrachte Arbeitsleistungen zu vergüten sind, bedarf daher - auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gehört zu seinem nach Art. 14 I GG geschützten Eigentum. Eingriffe in das Eigentum sind - selbst auf der Grundlage von Tarifverträgen - nur unter äußerst engen Bedingungen zulässig.
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