Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 8. Juni 2020 unwirksam ist und hat das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei.
Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers falle unter diese Regelung.
Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei.
Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers falle unter diese Regelung.
Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
ArbG Berlin, 28.10.2020 - Az: 60 Ca 4073/20
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2021 - Az: 13 Sa 1608/20
Quelle: PM des ArbG Berlin
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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