Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat wie bereits das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 8. Juni 2020 unwirksam ist und der Kläger weiter zu beschäftigten ist.
Die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 BGB erklärt worden sei.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.
Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 BGB erklärt worden sei.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.
Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2021 - Az: 13 Sa 1608/20
Vorgehend: ArbG Berlin, 28.10.2020 - Az: 60 Ca 4073/20
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


