Die Arbeitnehmerin hat im vorliegenden Fall nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst eine Kündigungsschutzklage erhoben, die Gegenstand eines noch zu verhandelnden Rechtsstreits ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis nur dann verlangen, auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden, wenn er
Eine offensichtlich unwirksame Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur anzunehmen, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des kündigenden Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ergibt, dass die Kündigung keinen Bestand haben kann.
Eine derart offensichtliche Kündigung lag nach Auffassung der Kammer aber nicht vor, da viele Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung zwischen den Parteien umstritten sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis nur dann verlangen, auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden, wenn er
- entweder zuvor in einem Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich erfolgreich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen konnte
- oder wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen ist.
Eine offensichtlich unwirksame Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur anzunehmen, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des kündigenden Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ergibt, dass die Kündigung keinen Bestand haben kann.
Eine derart offensichtliche Kündigung lag nach Auffassung der Kammer aber nicht vor, da viele Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung zwischen den Parteien umstritten sind.
ArbG Frankfurt/Main, 14.08.2014 - Az: 8 Ga 86/14
Quelle: PM des ArbG Frankfurt/Main
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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