Einem Arbeitnehmer kann dann wegen Alkoholsucht gekündigt werden, wenn aufgrund dieser Erkrankung eine Gefahr für Leib oder Leben anderer besteht. Dies gilt zumindest für den Fall, dass wiederholt Alkoholisierungen des Arbeitnehmers festgestellt wurden und nach einer abgebrochenen Entzugskur von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden kann. Denn hier ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht zukünftig nicht mehr in der Lage, seine vertraglich geschuldeten Leistungen nachzukommen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass zu den Aufgaben des Arbeitnehmers das Führen großer Fahrzeuge gehörte. Alkoholkonsum mindert aber die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, so dass der Arbeitnehmer für die eigentliche Position untauglich war. Das Unternehmen beschäftigte neben Hofarbeitern (als der der Arbeitnehmer angestellt war) nur LKW-Fahrer und Verwaltungskräfte. Angesichts der Alkoholabhängigkeit konnte der Arbeitnehmer aber weder als LKW-Fahrer noch als Verwaltungskraft zumutbar eingesetzt werden.
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